Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Dialog der Kulturen e.V.“ (im Folgenden Verein genannt).

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin/ c/o Wohnsitz der oder des Vorsitzenden.

§ 2 Grundsätze und Aufgaben

1. Der Verein ist eine freiwillige und unabhängige Vereinigung, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung verfolgt.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

3. Zweck des Vereins ist die Förderung von gegenseitigem Verständnis und Toleranz zwischen Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Weltanschauungen. Der Schwerpunkt ist dabei die „Anstiftung zum Dialog“ zwischen Menschen aus Israel, dem arabischen Raum und Deutschland. Zur Erreichung dieser Zwecke werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

a) Organisation und Durchführung von Workshops und Wochenendseminaren, die auch interessierten Nichtvereinsmitgliedern, offen stehen.

b) Organisation und Durchführung von Begegnungen zwischen Menschen unterschiedlicher Kulturen.

c) Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen und steuerbegünstigten Einrichtungen und Vereinen, die vergleichbare Ziele verfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können werden:

a) Einzelmitglied: Jeder Bürger, der sich für die Aufgaben und Zwecke des Vereins interessiert, der der Satzung zustimmt und der entsprechend seinen Möglichkeiten an der Verwirklichung der Ziele mitwirkt,

b) förderndes Mitglied: natürliche und juristische Personen, insbesondere Kommunen, Betriebe und Banken.

2. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Vorstand der schriftlichen Beitrittserklärung zustimmt.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod

b) freiwilligen, schriftlichen Austritt (3 Monate vor Beendigung des jeweils laufenden Kalenderjahres),

c) Streichung von der Mitgliederliste bei Beitragsrückstand und nach Mahnung entsprechend der Beitragsordnung,

d) Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt oder deren Ansehen in der Öffentlichkeit geschädigt wird.

 § 4 Mitglieder- und Hauptversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung, die über Anträge beschließen kann, statt.

2. In jedem dritten Jahr findet eine Hauptversammlung mit folgenden Aufgaben statt:

a) Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie Entlastung des Vorstandes,

b) Wahl des Vorstandes

c) Wahl der Revisionskommission,

d) Bestätigung oder Änderung der Satzung.

3. Die Mitglieder- und die Hauptversammlung werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Hauptversammlung ist schriftlich an die letzte bekannte Heimatadresse oder Emailadresse jedes Mitglieds, mindestens 1 Monat vorher, zu schicken. Eine außerordentliche Mitglieder- oder Hauptversammlung muss einberufen werden wenn

a) mindestens 10% der Mitglieder diese schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragen,

b) die Mehrheit des Vorstandes sie für erforderlich hält.

4. Anträge an die Mitglieder- oder Hauptversammlung sind 10 Tage vorher bei einem Mitglied des Vorstandes einzureichen.

5. Über die Mitglieder- und die Hauptversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

6. Der jeweilige Versammlungsleiter wird vom Vorstand bestimmt.

7. Stimmrecht: Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Bei der Wahl des Vorstandes hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Dabei kann für jede zu wählende Person nur eine Stimme abgegeben werden. Voraussetzung für das Stimmrecht ist, dass kein Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.

8. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein.

§ 5 Vorstand und Revisionskommission

1. Der Vorstand und die Revisionskommission werden auf der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand und die Revisionskommission arbeiten ehrenamtlich.

2. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem Schriftführer, der gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden ist

c) dem Schatzmeister

3. Der Vorstand führt die Geschäfte zwischen den Mitglieder- und Hauptversammlungen. Über die Tagungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

4. Der Verein wird im Rechtsverkehr nach § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

5. Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern.

§ 6 Finanzen

1. Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch:

a) Beiträge

b) Geld- und Sachspenden

d) Zuwendungen fördernder Mitglieder

e) staatliche Zuwendungen

2. Die Mittel des Vereins werden verwendet für:

a) Zwecke gemäß §2 Abschnitt 3 der Satzung,

b) die Deckung von Geschäftsunkosten,

3. Die Höhe des Jahresbeitrags für Einzelmitglieder wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Für fördernde Mitglieder wird der Jahresbeitrag mit dem Vorstand individuell vereinbart.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

1. Änderungen der Satzung des Vereins sind nur durch Beschluss der Hauptversammlung möglich. Dazu sind die Stimmen von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerlich begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Toleranz und Verständigung zwischen Menschen unterschiedlicher Kulturen und Weltanschauungen.

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt verantwortlich:

Vorsitzende: Viola Unverfehrt

Schriftführer: Udo Kittan

Schatzmeisterin: Ellen Schulz