2. Der jährliche Beitrag ist wie folgt festgelegt:
a) Einzelmitglieder: 30,00 € per Überweisung
b) fördernde Mitglieder: individuelle Festlegung durch die Mitgliederversammlung
3. Auf schriftlichen Antrag beim Vorstand (14 Tage vor Fälligkeit des Beitrags) kann der Vorstand in begründeten Fällen für Einzelmitglieder eine halbjährliche Zahlung genehmigen. In diesem Falle ist der zweite Teil des Mitgliedsbeitrags bis zum 15.07. des laufenden Kalenderjahres fällig.
4. Bei Eintritt eines Mitgliedes innerhalb eines laufenden Kalenderjahres, ist der Beitrag anteilmäßig für jeden angefangenen Monat bis zum Ende des Eintrittsjahres fällig.
5. Kommt ein Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, wird der Schatzmeister diesem eine schriftliche Mahnung per Post oder Email zustellen. In dieser ist dem Mitglied eine Zahlungsfrist von 4 Wochen zu setzen. Nach Verstreichen dieser Frist entscheidet der Vorstand über den Ausschluss des Mitgliedes.
6. Die Mitgliederversammlung bestimmt darüber ob Bedürftigen in besonderen Fällen Bei-
tragsermäßigungen einzuräumen sind.
Berlin, den 18.12.20011